Reicht B1 für deutschen Pass?

  • Seite 1 von 2
27.07.2016 15:36
avatar  besito
#1 Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

Und mal wieder eine Frage an die Spezialisten:
Ein Kubaner lebt seit Juli 2009 in Deutschland - formal.
"Formal" heisst: es lief alles korrekt. Alle sechs Monate Ein- und wieder Ausreise.
Im Jahre 2011 wurde der obligatorische Sprach- und Integrationskurs
absolviert. Resultat: B 1. Derzeitiger Status: Aufenthaltstitel zeitlich
unbegrenzt. Muss erst verlängert werden, wenn der kubanische Pass abläuft (2020).
Aber: auch hier - alle 6 Monate rein und wieder raus. Um diese
Flugkosten etc. zu sparen, will er sich jetzt um einen deutschen Pass
bemühen. Frage: Geht das so einfach? Reicht da B1?


 Antworten

 Beitrag melden
27.07.2016 15:41 (zuletzt bearbeitet: 27.07.2016 15:42)
avatar  dirk_71
#2 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

Wenn er verheiratet mit einer Deutschen ist kann er sich einbürgern lassen,
ansonsten gilt die Ansprucheinbürgerung nach 8 Jahren in Deutschland.
Siehe:

Zitat


Inhalt
Die Anspruchseinbürgerung

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung
Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Lebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
Ausreichende Deutschkenntnisse
Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland („Einbürgerungstest“)
Keine Verurteilung wegen einer Straftat
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Verlust bzw. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit

Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben z.B.:

Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner
türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben

Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z. B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besteht.
Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Diese Voraussetzung erfüllt, wer seit acht Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, oder z. B. als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel.

Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre.

Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn besonders gute Deutschkenntnisse nachgewiesen werden oder ein längeres ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein besteht. Bei der Entscheidung, ob besondere Integrationsleistungen vorliegen, hat die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Spielraum.

Zeiten des Asylverfahrens werden bei anerkannten Flüchtlingen mitgerechnet. Dies ist der Fall bei Asylberechtigten im Sinne des Grundgesetzes oder wenn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt wurde (Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention).
Lebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)

Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, und zwar wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nicht selbst zu vertreten hat. Das ist zum Beispiel der Fall:

bei Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung, wenn das intensive Bemühen um eine neue Arbeitsstelle nachgewiesen wird,
in einer besonderen persönlichen oder familiären Situation, z.B. wenn kleine Kinder betreut werden müssen,
bei Bezug von staatliche Leistungen während der Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiums.

Wichtig: Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG) steht dem Anspruch auf Einbürgerung nicht entgegen.
Ausreichende Deutschkenntnisse

Perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind für die Einbürgerung nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn mündliche und schriftliche Kenntnisse entsprechend den Anforderungen an die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) nachgewiesen werden.

Zum Nachweis geeignete Unterlagen sind:

Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz,
das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom,
vier Jahre Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung),
ein deutscher Hauptschulabschluss oder ein wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss (z.B. Realschulabschluss, Abitur),
Nachweis über die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule),
abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen (Fach-)Hochschule
abgeschlossene deutschsprachige Berufsausbildung.

Wer keinen dieser Nachweise vorlegen kann, muss eventuell nach Aufforderung durch die Einbürgerungsbehörde an einem Sprachtest teilnehmen (z. B. an einer Volkshochschule).

Ausnahmen gelten für Personen, die

aufgrund einer Krankheit oder Behinderung oder
aufgrund ihres Alters

die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht oder nicht mehr erwerben können. In diesen Fällen kann die Einbürgerungsbehörde ein entsprechendes ärztliches Attest verlangen.
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg...133996bodyText4

Nos vemos
Dirk

 Antworten

 Beitrag melden
28.07.2016 08:28 (zuletzt bearbeitet: 28.07.2016 08:36)
avatar  R.Bost
#3 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Cubaliebhaber/in

.
genau so :-) Wenn er keine Sozialleistungen bekommt und 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland ist und den Integrationstest bestanden hat müsste es klappen.

r.


 Antworten

 Beitrag melden
28.07.2016 08:53
#4 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

Dirk hat das ja ganz ausführlich erklärt. Hartz 4, das fehlt noch - davon gibt es hier genug (ohne Ende) .


 Antworten

 Beitrag melden
28.07.2016 18:11
avatar  besito
#5 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

Besten Dank, sehr gut. Eine Frage noch:
Ich höre, B1 ist nicht B1 (!).
Es gäbe B1 mit TELC Abschluss. Und B1 Test-DAF.
Für mich beides böhmische Dörfer.


 Antworten

 Beitrag melden
28.07.2016 23:29 (zuletzt bearbeitet: 28.07.2016 23:31)
#6 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

Zitat von besito im Beitrag #5
Besten Dank, sehr gut. Eine Frage noch:
Ich höre, B1 ist nicht B1 (!).
Es gäbe B1 mit TELC Abschluss. Und B1 Test-DAF.
Für mich beides böhmische Dörfer.


Integrationskurs Deutsch als Fremdsprache
Sprachkurs-Prüfung - bei Bestehen gibt es das telc-Zertifikat
telc steht für „The European Language Certificates“
http://deutsch.kursportal.info/k295698

B1 DaF ist "nur" das Zertifikat des bestandenden Kurses Deutsch als Fremdsprache, also nicht des Integrationskurses.


 Antworten

 Beitrag melden
29.07.2016 12:45
avatar  George1
#7 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

Zitat von la pirata im Beitrag #6
B1 DaF ist "nur" das Zertifikat des bestandenden Kurses Deutsch als Fremdsprache, also nicht des Integrationskurses.


Der Unterschied liegt eigentlich nur darin, das das eine der Test des TestDaF-Institutes ist und das andere der von TELC ist.
Es gibt auch noch den Test des Goethe-Institutes.
Ist aber alles das selbe - B1 ist B1, nach den europäischen Referenzrahmen.
Was ich nicht verstehe, ist die dauernde Ausreise nach 6 Monaten.
Für Dtl. hat er eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung - muß also nicht raus.
Und von Cubiseite hat er eine 24-monatige Ausreiseerlaubnis.
Da reicht es doch aller 23 Monate mal 14 Tage Cubaurlaub zu machen - oder verstehe ich da was falsch.

_________
Die USA-Massenverblödung(,)die in Deutschland immer mehr um sich greift, ist eine der schlimmsten Kriegsfolgen(A. Schweitzer)


 Antworten

 Beitrag melden
29.07.2016 17:44
avatar  besito
#8 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

Doch. Auch beim "unbefristeten Aufenthaltstitel" muss er sich
innerhalb eines Jahreszeitraums min. sechs Monate in Deutschland "aufhalten".
Vorher hatte er einen 2-Jahres-Titel. Und
auch da galt: min. 6 Monate Deutschland. Irgendwie auch logisch:
Wer sich nicht in Deutschland "aufhalten" will, braucht auch
keinen Aufenthaltstitel. Freie "Platzwahl" nur mit dt. Reisepass.


 Antworten

 Beitrag melden
29.07.2016 17:48
avatar  besito
#9 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

NOTA: Hatte ich vergessen: Bei dem Kubaner handelt
es sich um einen Zeitgenossen, der - eigentlich -
dauerhaft in Kuba leben will - mit den Vorteilen
des Aufenthaltrechts in Deutschland.


 Antworten

 Beitrag melden
29.07.2016 18:07
avatar  George1
#10 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

Zitat von besito im Beitrag #8
Doch. Auch beim "unbefristeten Aufenthaltstitel" muss er sich
innerhalb eines Jahreszeitraums min. sechs Monate in Deutschland "aufhalten".
Vorher hatte er einen 2-Jahres-Titel. Und
auch da galt: min. 6 Monate Deutschland. Irgendwie auch logisch:
Wer sich nicht in Deutschland "aufhalten" will, braucht auch
keinen Aufenthaltstitel. Freie "Platzwahl" nur mit dt. Reisepass.


Neijen man darf nur nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlads leben, dann verfällt der Titel.
Das hab ich damals wohl vergessen meiner Ex zu sagen

_________
Die USA-Massenverblödung(,)die in Deutschland immer mehr um sich greift, ist eine der schlimmsten Kriegsfolgen(A. Schweitzer)


 Antworten

 Beitrag melden
29.07.2016 19:09
avatar  besito
#11 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

...oder so herum.


 Antworten

 Beitrag melden
29.07.2016 20:09 (zuletzt bearbeitet: 29.07.2016 20:09)
avatar  Ralfw ( gelöscht )
#12 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Ralfw ( gelöscht )

Zitat von besito im Beitrag #9
NOTA: Hatte ich vergessen: Bei dem Kubaner handelt
es sich um einen Zeitgenossen, der - eigentlich -
dauerhaft in Kuba leben will - mit den Vorteilen
des Aufenthaltrechts in Deutschland.

muss man für die Deutsche Staatsbürgerschaft nicht entweder ein geregeltes Einkommen oder eine gewisse finanzielle Solvenz nachweisen? Ansosnten kann ja dann der "Neudeutsche" nach erhalt des Passes schnurstracks zum Sozialamt pilgern?
Wenn sich jemand die Hälfte des Jahres ausserhalb Deutschlands aufhält, wie kommt er denn zu genug Kohle um zu leben? Da wird doch sicher ein Blick in die Steuererklärung geworfen?


 Antworten

 Beitrag melden
29.07.2016 20:27
avatar  George1
#13 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

Zitat von Ralfw im Beitrag #12
Wenn sich jemand die Hälfte des Jahres ausserhalb Deutschlands aufhält, wie kommt er denn zu genug Kohle um zu leben?


Gerüchten zufolge soll es auch außerhalb Deutschlands Geld zu verdienen geben - zugegebenermaßen ist Cuba dafür eine denkbar schlechte Wahl.

_________
Die USA-Massenverblödung(,)die in Deutschland immer mehr um sich greift, ist eine der schlimmsten Kriegsfolgen(A. Schweitzer)


 Antworten

 Beitrag melden
30.07.2016 11:13
avatar  besito
#14 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

Das sollte passieren (kontrollieren etc.).
Aber erstmal meint der Dritt-Welt-Bewohner,
dass hier alles esay ist & geht.


 Antworten

 Beitrag melden
03.08.2016 11:47
avatar  besito
#15 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

Zitat von George1 im Beitrag #10


Neijen man darf nur nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlads leben, dann verfällt der Titel.
Das hab ich damals wohl vergessen meiner Ex zu sagen



Oha. Und wie haben die Behörden das gemerkt.? Wurde deine Ex verpetzt? oder hat sie formal gepatzt?
Denn wenn sie brav alle 6 Monate nach Deutschland ein- und wieder ausreist, ist ja
formal alles ok. Auch wenn ihr Lebensmittelpunkt faktisch Kuba ist -
und sie innerhalb eines Jahreszeitraums nur ein paar Wochen/Tage in Deutschland verbringt.
Es würde mich interessieren: wie reagieren die Behörden, wenn sie einem derartigen Sachverhalt
auf die Schliche kommen? Also Ein- und Ausreise nur zum Schein - um einen Lebensmittelpunkt in Deutschland vorzutäuschen?


 Antworten

 Beitrag melden
03.08.2016 13:21
#16 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

George hat aber VERSEHENTLICH seine Exfrau nicht informiert (6 Monate .... usw.). Daher ist dann der Titel verfallen. Darüber war George traurig .


 Antworten

 Beitrag melden
04.08.2016 15:58
avatar  besito
#17 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

Wie ist das aufgefallen? Bei der Passkontrolle?
Sichtvermerke (Stempel) gibt es nur unregelmäßig.


 Antworten

 Beitrag melden
04.08.2016 16:33
avatar  jan
#18 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
jan
Rey/Reina del Foro

Aufgefallen?

Eine Mulata fehlte in Zwickau

04.08.2016 16:50
avatar  besito
#19 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

... oha... Das fällt auf. Auf jeden Fall in Zwickau.


 Antworten

 Beitrag melden
04.08.2016 20:09 (zuletzt bearbeitet: 04.08.2016 20:11)
avatar  George1
#20 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

Zitat von besito im Beitrag #15
Oha. Und wie haben die Behörden das gemerkt.? Wurde deine Ex verpetzt? oder hat sie formal gepatzt?
Denn wenn sie brav alle 6 Monate nach Deutschland ein- und wieder ausreist, ist ja
formal alles ok. Auch wenn ihr Lebensmittelpunkt faktisch Kuba ist -
und sie innerhalb eines Jahreszeitraums nur ein paar Wochen/Tage in Deutschland verbringt.
Es würde mich interessieren: wie reagieren die Behörden, wenn sie einem derartigen Sachverhalt
auf die Schliche kommen? Also Ein- und Ausreise nur zum Schein - um einen Lebensmittelpunkt in Deutschland vorzutäuschen?



@Jan - Ex nannte sich lieber Latina - also weiß im Kopf nur die Haut etwas dunkler
@besito - gemerkt hat das niemand - Sie hätte auch jederzeit innerhalb der 6 Monatsfrist eine Flug buchen und hier aufschlagen können - Verbindung und Bares hätte sie genug gehabt. Ich fand es nur nicht für notwendig, darauf hinzuweisen, das ihr Titel verfällt, wenn sie mehr als 6 Monate außerhalb Deutschlands lebt.
Sie hätte genug Kohle gehabt durch ihre Paraquay/Ecuadorgeschäfte um den Flug vor Ablauf der Visagültigkeit selbst zu zahlen.
Hat Sie aber nicht, und obwohl sie als Eigentümerin zweier Firmen hier nicht schlecht verdiente, fand ich eine 500 CUC-Scheidung auf Cuba doch irgendwie sinnvoller.
OK - an den Firmen verdient sie immer noch ein paar Euronen und ich habe die ARbeit an der Backe - was die Minimouse nicht so witzig findet.
Aber schließlich haben wir uns im "Guten" getrennt - Sie wollte nicht dauerhaft in Dtl. leben und ich wollte nicht 3 mal im Jahr nach Cuba jetten - wenn es nicht passt, passt es eben nicht - trotzdem treffen wir uns immer noch mal auf ein Getränk, wenn ich in SdC bin - findet die Minimouse auch nicht so toll, deswegen will sie immer mit dabei sein, wenn mir uns treffen - mit Vertrauen ist es auf Cuba eben nicht weit her.
Erinnere mich immer noch gern an unsere Scheidung in SdC - schon als der Yuma zum Termin mit 2 Cubinen auftauchte, waren die armen Mädels verwirrt - das "meine" 2 Mädels im Hintergrund ihre Lebensgeschichte austauschten und nur ich noch mit der Anwältin sprach brachte auch diese aus dem Konzept.
Das ich dann mit der "Alten" und der "Neuen" zusammen ´ne Pulle Sekt öffnete um das Urteil zu besiegeln waren wir völlig durch - zum Glück hatte ich noch ´ne Pulle Reserve im Auto - und nachdem auch die CJI-Mädels ihr Gläschen bekamenen war wieder alles ok.
Aber zurück zur Frage - "Lebensmittelpunkt" interessiert keinen - entscheident für das Weiterbestehen des Aufenthaltstitels ist lediglich, das man nicht mehr als 6 Monate dem Lande fernbleibt - ob man nun 1 Tag oder jeden Tag da ist, spielt dabei keine Rolle.

_________
Die USA-Massenverblödung(,)die in Deutschland immer mehr um sich greift, ist eine der schlimmsten Kriegsfolgen(A. Schweitzer)


 Antworten

 Beitrag melden
08.08.2016 12:00
#21 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

Hier nochmal aktuelle und detaillierte Angaben zur Einbürgerung (BW).
Die Angaben von Dirk sind halt sehr oberflächlich

[[File:Info Einbürgerungsantrag.pdf]]


 Antworten

 Beitrag melden
08.08.2016 12:28
avatar  besito
#22 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
super Mitglied

Toll, danke. Das hat mir gefehlt.
Und jetzt ist noch eine Frage plötzlich aufgetaucht:
Betreffs Anfragen zu "Visa" an Die deutsche Botschaft in Havanna
kommen - heute - sämtliche Mails als "unzustellbar / mail failure" zurück,
hat sich da irgendetwas geändert? Es betrifft Adressen mit rk...


 Antworten

 Beitrag melden
09.08.2016 18:30 (zuletzt bearbeitet: 09.08.2016 18:31)
avatar  Ralfw ( gelöscht )
#23 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Ralfw ( gelöscht )

Zitat von Cristal Otti im Beitrag #21
Hier nochmal aktuelle und detaillierte Angaben zur Einbürgerung (BW).
Die Angaben von Dirk sind halt sehr oberflächlich

[[File:Info Einbürgerungsantrag.pdf]]

Punkt 4 in dem Antrag beantwortet auch meine Frage in Beitrag #12
der Nachweis wird spannend für jemand der einen grossen Teil des Jahres nicht in Deutschland lebt ausser er hat ein mindestens 7-stelliges Bankkonto


 Antworten

 Beitrag melden
09.08.2016 20:35
avatar  George1
#24 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Rey/Reina del Foro

Zitat von besito im Beitrag #22
Es betrifft Adressen mit rk...


welches rk...
Ich kenne nur "info@havannna.diplo.de"
und für Visafragen direkt: "reg1@hava.auswaertiges-amt.de"

_________
Die USA-Massenverblödung(,)die in Deutschland immer mehr um sich greift, ist eine der schlimmsten Kriegsfolgen(A. Schweitzer)


 Antworten

 Beitrag melden
09.08.2016 21:19
avatar  Ralfw ( gelöscht )
#25 RE: Reicht B1 für deutschen Pass?
avatar
Ralfw ( gelöscht )

Zitat von George1 im Beitrag #24
Zitat von besito im Beitrag #22
Es betrifft Adressen mit rk...


welches rk...
Ich kenne nur "info@havannna.diplo.de"
und für Visafragen direkt: "reg1@hava.auswaertiges-amt.de"




das "rk" in "auswaerkiges-amt.de"


 Antworten

 Beitrag melden
Seite 1 von 2 « Seite 1 2 Seite »
Bereits Mitglied?
Jetzt anmelden!
Mitglied werden?
Jetzt registrieren!