Rechtslage bei call-by-call Gesprächen

28.01.2005 10:05
#1 Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
sehr erfahrenes Mitglied


Hallo Forum,

vielleicht kennt sich ja jemand genau aus und kann mir weiterhelfen !

Meine Frau hat im letzten Monat öfter mal in Kuba angerufen und oft war es schwer mit einer Call-by-Call Nummer (01071) durchzukommen. Folglich haben sich auf dem Einzelverbindungsnachweis einige Verbindungen mit recht kurzer Dauer (<20 sec)angesammelt die natürlich nicht wirklich zustande kamen.
Selbst nach schriftlichem Einwand dagegen erstattet 01071 mir den Betrag nicht zurück.
Die sagen es wäre ein Verbindung zustande gekommen, was natürlich teilweise stimmt
eine Verbindung ins kub. Telefonnetz ist zustande gekommen zum kub. Anschluss allerdings nicht, was ja auch nicht unbedingt die Schuld von 01071 ist.
ABER
Bezahle ich mit der Verbindungsgebühr bei 01071 wirklich nur die Verbindung ins kub. Netz oder schliesse ich mit Nutzung der Call-by-Call Nummer nicht einen "Vertrag" mit 01071 über die Verbindung zu einem kub. Anschluss ab.

Kennt jemand die rechtliche Lage ???

cohibaboy


 Antworten

 Beitrag melden
28.01.2005 12:54
avatar  Sharky
#2 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
Top - Forenliebhaber/in

die rechtliche lage kenne ich nicht, aber z.B. 01078, die sind sehr kulant.
Ich habe immer mein Geld für Verbindungen von weniger als einer Minute
erstattet bekommen.
Gott sei Dank sind diese Zeiten aber seit Country select vorbei.

Salu2 Sharky


 Antworten

 Beitrag melden
28.01.2005 14:13
avatar  derhelm
#3 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
Forums-Senator/in

Genau deswegen überweise ich meine Rechnungen grundsätzlich selbst und lasse sie nicht abbuchen.

So kann man Einspruch erheben und die zu viel gezahlten Gebühren erstmal zurückbehalten.

Jetzt wird es schwierig, wenn nicht gar unmöglich, sein Geld zurück zu bekommen.


--------------------------------------------------
"In the poker game of life, women are the rake."


 Antworten

 Beitrag melden
28.01.2005 15:22
avatar  Nueva Ola ( gelöscht )
#4 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
Nueva Ola ( gelöscht )

Bei der Österr. Telekom verhält es sich genauso. Sie sagen dort, dass diese "Nicht-Verbindungs-Entgelte" zustande kommen, weil Kuba einen entsprechenden Modus verwendet. Das bloße Hinwählen verursacht bei Etecsa o.ä. Kosten, als ob man in einer Warteschleife wäre. Dass diese Kosten von unseren Telefonanbietern weitergegeben bzw. abgewälzt werden, ist klar. Ich konnte seinerzeit lediglich diese Erklärung, jedoch keine Vergütung errerichen.

L.G.

NO


 Antworten

 Beitrag melden
28.01.2005 16:19
avatar  ewuewu
#5 Besser Überweisen?
avatar
super Mitglied

In Antwort auf:
So kann man Einspruch erheben und die zu viel gezahlten Gebühren erstmal zurückbehalten.

Das Zurückholen von fehlerhaft abgebuchten Beträgen ist bei einer vernünftigen Bank die einfachste Sache der Welt. Bei meiner reicht ein Anruf oder eine Email und die machen das innerhalb von vier Wochen und schauen, wir mir ein Banker mal versichert hat, auch danach nicht auf den Tag.

Aber wenn du selber eine fehlerhafte Überweisung vorgenommen hast, ist das Zurückbekommen des Geldes die Hölle. Uns ist dies mal passiert und es dauerte sechs Monate, bis wir die Kohle wieder reinhatten.
Außerdem hatten wir natürlich auch Ärger mit dem rechtmäßigen Empfänger des Geldes.

Wenn Du versehentlich auf ein tatsächlich existierendes Konto überwiesen hast, ist es schon nicht mal so einfach, den Besitzer des Kontos zu erfahren. Die betreffende Bank muss dir jedenfalls keine Auskunft geben ( Oder wollte es in unserem Fall nicht. Wer weiß das schon so genau) Dann musst du die lieb bitten, das Geld zurück zu schicken
Keine Ahnung, was zu tun wäre, wenn die es nicht tun. Wahrscheinlich muss man dann klagen.

Bei mir kommt jedenfalls nur noch Abbuchung in Frage. Den Ärger geb ich mir nicht noch mal.


 Antworten

 Beitrag melden
28.01.2005 16:24
avatar  stendi
#6 RE:Besser Überweisen?
avatar

In Antwort auf:
Bei mir kommt jedenfalls nur noch Abbuchung in Frage. Den Ärger geb ich mir nicht noch mal.

bei mir auch !!außer telefonkosten,die werden "erst" kontrolliert und "dann" überwiesen.
stendi
Kamener kreuz



 Antworten

 Beitrag melden
28.01.2005 22:07
avatar  ( Gast )
#7 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
( Gast )

@ cohibaboy,

zwischen dem Inhaber der des Telefonanschlusses und dem call-by-call-Unternehmen kommt im besten Falle ein Werkvertrag zustande, bei dem dass Unternehmen, welches den Telefonanschluss zur Verfügung stellt, als Vermieter des Telefonanschlusses betrachtet werden kann.

Beim Werkvertrag hat lediglich (zumindest in der hier beschriebenen Konstellation)die erfolgreiche Leistungserbingung einen Zahlungsanspruch für den Unternehmer (call-by-call-Unt.) zur Folge.

Erfolgreiche Leistungserbingung bedeutet hier Herstellen einer Verbindung zum angewählten Anschluss.

Daraus folgt: Das call-by-call-Unternehmen hat im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beweisen , dass es erfolgreich eine Leistung erbracht hat. Dies ist jedoch nach Deinem Postingtext unmöglich, denn

In Antwort auf:
... eine Verbindung ins kub. Telefonnetz ist zustande gekommen zum kub. Anschluss allerdings nicht...

Mit anderen Worten zwischen dem angewählten Anschluß und deinem Telefonanschluß ist der Beweis einer Verbindung nicht zu erbringen. Keine Leistung - kein Geld!

Mit besten Grüßen,
P.

PS: Angenommen das call-by-call-Unternehmen würde einen Einzelverbindungsnachweis mit vollständiger Endnummer in Kuba und Deiner Telefonnummer vorlegen und sich gleichzeitig auf die Möglichkeit des sogenannten Anscheinscheinsbeweises berufen, würdest du kontern (aber erst im laufenden Prozess), dass es am Nachweis der nach § 16 TKV notwendigen technischen Prüfung fehlt. Sollte dann das c-b-c-Unternehmen eine Zertifizierung i.S.v. § 5 TKV vorlegen, wäre diese zurückzuweisen, den die Prüfung nach § 5 TKV bestätigt nur den allgemeinen jährlich zu erbringenden Nachweis der Abrechnungsgenauigkeit. Die Prüfung i.S.v. § 16 TKV ist dagegen eine Einzelfallprüfung, welche gerade wegen der Einwendung des Kunden durchzuführen ist.


 Antworten

 Beitrag melden
29.01.2005 21:17 (zuletzt bearbeitet: 29.01.2005 21:18)
avatar  Sharky
#8 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
Top - Forenliebhaber/in

In Antwort auf:
PS: Angenommen das call-by-call-Unternehmen würde einen Einzelverbindungsnachweis mit vollständiger Endnummer in Kuba und Deiner Telefonnummer vorlegen und sich gleichzeitig auf die Möglichkeit des sogenannten Anscheinscheinsbeweises berufen, würdest du kontern (aber erst im laufenden Prozess), dass es am Nachweis der nach § 16 TKV notwendigen technischen Prüfung fehlt. Sollte dann das c-b-c-Unternehmen eine Zertifizierung i.S.v. § 5 TKV vorlegen, wäre diese zurückzuweisen, den die Prüfung nach § 5 TKV bestätigt nur den allgemeinen jährlich zu erbringenden Nachweis der Abrechnungsgenauigkeit. Die Prüfung i.S.v. § 16 TKV ist dagegen eine Einzelfallprüfung, welche gerade wegen der Einwendung des Kunden durchzuführen ist.

setzt das mal oben hin, dann kann sich das jeder gleich kopieren usw...


Salu2 Sharky


 Antworten

 Beitrag melden
29.01.2005 21:36
avatar  Chris
#9 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
Rey/Reina del Foro

@Sharky

werde das in den Info-Teil reinkopieren in den Telefonteil. Ist wirklich sehr informativ!

Saludos
Chris


Cuba-Reiseinfos
avenTOURa


 Antworten

 Beitrag melden
29.01.2005 23:52
avatar  ( Gast )
#10 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
( Gast )

Jau, interessant.

Ob man sich das aber antun will, falls es sich um ein paar € handelt?

Habe bei ?01038?, glaube ich ohne Probleme eine Zusicherung der Rückerstattung bekommen, leider aber nie eine funktionierende Verbindung. Mit 01071 immer sofort eine Verbinsung bekommen, keine Fehler, nur wechselnde Qualität, aber gut zu wissen, daß die sich im Zweifelsfalle Querstellen.


 Antworten

 Beitrag melden
30.01.2005 00:09 (zuletzt bearbeitet: 30.01.2005 00:32)
avatar  ( Gast )
#11 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
( Gast )

In Antwort auf:
Ob man sich das aber antun will, falls es sich um ein paar Euro handelt?

Genau vor dieser Frage steht dann das call-by-call-Unternehmen

Man stelle sich mal vor jeder ungerecht behandelte Verbraucher würde diesen Weg gehen, die Kulanzbereitschaft der Telefonunternehmen würde enorm steigen

P.


 Antworten

 Beitrag melden
02.02.2005 14:07
#12 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
spitzen Mitglied

Hallo zusammen.
Habe dieses auch bei der 3U Komunikation 01078 erlebt. Die haben nach Zusendung per E-Mail der Abrechung mir den Betrag erstattet.
Meine das ist Vorbildlich

Polito


 Antworten

 Beitrag melden
02.02.2005 15:38 (zuletzt bearbeitet: 02.02.2005 15:39)
avatar  ( Gast )
#13 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
( Gast )

Die meisten sind da auch kulant, sofern die Verbindungsversuche unter einer Minute. Da reichte eine Mail mit den Daten (Tag, Uhrzeit, persönliche Angaben) und es wurde gut geschrieben.
Nur einige Spezies wie Telekom, Arcor, Tele2 usw. fahren eine sehr harte Linie.

Diese Erfahrungen durfte ich auch machen. Ist nur bitter, wenn schon mal 50-100 Euro so zustanden kommen.
_________________________________
(Lebe das Leben! Du hast nur eins!)


 Antworten

 Beitrag melden
02.02.2005 16:34 (zuletzt bearbeitet: 04.10.2005 14:20)
#14 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
super Mitglied

 Antworten

 Beitrag melden
02.02.2005 21:37
avatar  Andy
#15 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
super Mitglied

Man kann natürlich, sofern man per Überweisung selbst zahlt, die strittigen Beträge einfach nicht zahlen. Da meistens aber die Telekom das Inkasso vornimmt, sollte man diese detailliert über den gekürzten Betrag in Kenntnis setzen. Sonst nehmen die die fehlenden Summe und verteilen einfach pauschal an alle Call-By-Call-Anbieter weniger Geld, was ja nicht gewollt ist.
Bei geringen Beträge (weniger als 5 oder 10 EUR) folgen auch keine weiteren Maßnahmen der Unternehmen, weil sich der Aufwand nicht lohnt. So habe ich bei Arcor schon seit zwei Jahren ca. 8 EUR offen. Die nutze ich auch nicht mehr !

Bei der Telekom selbst, die tatsächlich ziemlich penetrant auf Ihre Forderungen besteht, kann man prima mit Beschwerde-Faxen (per PC-Faxprogramm) nerven. Die haben ja ohnehin eine gebührenfreie Telefonnummer. Antworten tun die aber immer per normalen Brief. Ging damals um ca. 20 EUR. Nach dem dritten Brief (3x Porto und Arbeitszeit von denen) haben die nachgegeben und aus "Kulanzgründen" 15 EUR erstattet.

Aber wer macht sich schon immer die Mühe ?

Andy


 Antworten

 Beitrag melden
03.02.2005 17:03
avatar  ( Gast )
#16 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
( Gast )

Nächster gestorbener Anbieter:
01056 - Ob sie sprechen können ist uns egal. In diesen Ländern entsteht eine Gebühr für die Einwahl in das Netz, die müssen Sie zahlen.

Problemlose Reaktion auf Reklamation :
01030

Bisher keine Fehlverbindungen
01071



 Antworten

 Beitrag melden
04.02.2005 02:05
#17 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
sehr erfahrenes Mitglied

@Cohibaboy

Ließ die mal die AGB der 01071 Telecom durch.
Findest du bei - http://www.01071telecom.de/index2.php - (steht ganz unten)

Hier ein kleiner Auszug, mit dem für dich interessanten Part.

Leistungen der 01071 Telecom GmbH

2.Der Vertrag kommt für jede einzelne Verbindung zu Stande, wenn der Kunde die VNBK 01071 vorwählt
und die 01071 Telecom GmbH die Verbindung aufbaut. Der Vertrag endet unmittelbar mit dem Ende der Verbindung.


El Freco


 Antworten

 Beitrag melden
15.02.2005 16:14
#18 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
sehr erfahrenes Mitglied

In Antwort auf:
wenn der Kunde die VNBK 01071 vorwählt
und die 01071 Telecom GmbH die Verbindung aufbaut.


Und was ist jetzt die Verbindung , die zum gewünschten Anschluss oder die ins cub. Netz.

Wenn ich die anderen postings richtig verstehe ist die verbindung zum cubanischen anschluss gemeint, oder ???


 Antworten

 Beitrag melden
16.02.2005 12:15
avatar  ( Gast )
#19 RE:Rechtslage bei call-by-call Gesprächen
avatar
( Gast )

Eigentlich ist die Verbindung dann erst zustande gekommen, wenn Dein Gegenüber den Hörer abnimmt. Und nicht wenn es an die Vermittlungsstelle übergeben wurde. Im Gerichtsfall sollte man von daher gute Chancen haben, nur rechnen die meisten Unternehmen sicherlich damit, dass man zähneknirschend bezahlt und nicht für ein paar Euro vor Gericht zieht.

Dumm natürlich, wenn Du in China oder sonstwo landest und da jemand den Hörer abnimmt. Aber:Die Beweislage liegt beim Telekommunikationsunternehmen. Und wenn Du eidesstaatlich aussagen würdest, dass es nicht zu einem Gespräch mit der gewählten Nummer kam, weil sonstwo gelandet...sehen die alt aus.
_________________________________
(Lebe das Leben! Du hast nur eins!)


 Antworten

 Beitrag melden
Seite 1 von 1 « Seite Seite »
Bereits Mitglied?
Jetzt anmelden!
Mitglied werden?
Jetzt registrieren!