Anerkennung von ausländischen Hochschulqualifikationen in Deutschland

01.12.2009 17:36 (zuletzt bearbeitet: 20.10.2010 18:00)
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#1 Anerkennung von ausländischen Hochschulqualifikationen in Deutschland
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Rey/Reina del Foro

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Postfach 2240, D-53012 Bonn
Lennéstraße 6
D-53113 Bonn
Tel.: +49 (0)228 501 264
Fax.: +49 (0)228 501 229
zab@kmk.org

http://www.kmk.org

Stand: Oktober 2009
Anerkennung von ausländischen Hochschulqualifikationen in Deutschland

Ich möchte mit meinem Hochschulabschluss in Deutschland berufstätig werden.Was kann ich tun?

Wichtig ist zunächst festzustellen, ob Ihr Beruf in Deutschland zu den so genannten
reglementierten Berufen gehört. Denn nur in diesem Fall ist eine behördliche Anerkennung
Ihres Abschlusses erforderlich und möglich.

Was ist ein reglementierter Beruf?
Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufausübung durch
Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden ist.

Reglementiert sind in Deutschland zum Beispiel medizinische Berufe oder Rechtsberufe, aber
auch Lehrer an staatlichen Schulen. Darüber hinaus ist der gesamte öffentliche Dienst reglementiert,
da für die Einstellung bestimmte Laufbahnvoraussetzungen zu erfüllen sind.
Eine Übersicht der in Deutschland reglementierten Berufe und der jeweiligen Anerkennungsstellen
wird in der Datenbank 'anabin' (http://www.anabin.de) unter dem Link 'Zuständige Stellen in
Deutschland' bereitgestellt.

Nach welchen Kriterien erfolgt die Anerkennung?
In den Ländern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) ist der Zugang zu den reglementierten Berufen und ihrer Ausübung durch die Richtlinie
2005/36/EG geregelt. Sie gilt für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die ihre
Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, und gewährleistet ihnen den Zugang zu
demselben Beruf unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Auch mit der Schweiz ist
die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen durch ein Abkommen geregelt.
Eine berufliche Qualifikation, die außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erworben
wurde, kann ebenfalls anerkannt werden, wenn diese mit der entsprechenden Qualifikation in
Deutschland vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn keine wesentlichen Unterschiede in der
Ausbildung oder im Berufsbild existieren.

Und wenn mein Beruf nicht reglementiert ist?
In diesem Fall benötigen Sie keine staatliche Anerkennung und können sich mit Ihrem
ausländischen Hochschulabschluss direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder
selbständig machen. In der Regel existiert daher auch keine staatliche Stelle, welche die
ausländische Qualifikation bewertet.

Was kann ich tun, um dennoch eine Bewertung meiner Qualifikation zu erhalten?
Um potentiellen Arbeitgebern die Einschätzung Ihres Hochschulabschlusses zu erleichtern,
können Sie voraussichtlich ab Ende 2009 eine Bewertung Ihres Abschlusses durch die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Anspruch nehmen. Die ZAB wird
hierüber eine individuelle Bescheinigung ausstellen. Grundlage hierfür ist das im Oktober
2007 in Deutschland in Kraft getretene „Übereinkommen über die Anerkennung von
Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ – die so genannte
Lissabon-Konvention.
Auch Personen, die ihren Hochschulabschluss nicht in einem Signatarstaat der Lissabon-Konvention erworben haben,
können diesen Service der ZAB nutzen.
Für die Bewertung wird eine Gebühr erhoben.
Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf unserer Website (http://www.kmk.org/zab.html)

Wie kann ich meinen akademischen Grad führen?
Die Führung akademischer Grade und auch mancher Berufsbezeichnungen ist in Deutschland
gesetzlich geschützt. Insofern ist auch die Führung im Ausland erworbener Grade gesetzlich
geregelt. Alle Bundesländer haben hierzu Vorschriften erlassen, in der Regel im Rahmen der
Landeshochschulgesetze.
Die Vorschriften dieser Hochschulgesetze beruhen auf den einschlägigen Beschlüssen der
Kultusministerkonferenz (KMK), die über die Datenbank 'anabin' (http://www.anabin.de)
unter dem Link 'Dokumente' abrufbar sind. Demnach können ausländische Grade grundsätzlich
in Originalform geführt werden. Je nachdem, in welchem Land der Grad erworben
wurde, muss auch die verleihende Universität oder staatliche Stelle genannt werden.
Eine Umwandlung (Nostrifikation) in einen deutschen Hochschulgrad findet – außer für Berechtigte
nach dem Bundesvertriebenengesetz – nicht statt. Auskunft über die geltende Rechtslage
in dem jeweiligen Bundesland erteilt das zuständige Wissenschaftsministerium.

Ich möchte in Deutschland studieren. Brauche ich dafür eine Anerkennung?
Zuständig für die Zulassung zu einem grundständigen Studium, für die Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen sowie für die Zulassung zu Masterstudiengängen und der
Promotion sind die Hochschulen selbst. Erste Ansprechpartner sind dort in der Regel die
Akademischen Auslandsämter. Eine behördliche Anerkennung der zuvor erworbenen
Zeugnisse ist in der Regel nicht erforderlich. Nur bei Studiengängen, die mit einer
Staatsprüfung abschließen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie,
Lebensmittelchemie sowie Lehramtsstudiengänge und Rechtswissenschaften), erfolgt die
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen durch die jeweiligen staatlichen
Prüfungsämter.
Wir empfehlen Ihnen, sich direkt mit der Hochschule Ihrer Wahl in Verbindung zu setzen.
Eine Übersicht über die an deutschen Hochschulen angebotenen Studiengänge gibt der
Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz (http://www.hochschulkompass.de).

Was ist eine Zeugnisbewertung?
Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB),
mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden.

Zeugnisbewertungen werden auf Grundlage des "Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich
in der europäischen Region" (sog. Lissabon-Konvention) vom 11.04.1997 ausgestellt, das in Deutschland am 01.10.2007 in Kraft getreten ist.
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben die ZAB mit dieser Aufgabe beauftragt.
Die ZAB stellt Zeugnisbewertungen für Hochschulabschlüsse aus allen Staaten der Welt aus.

Zeugnisbewertungen werden nur für abgeschlossene ausländische Hochschulausbildungen ausgestellt.
Für nicht abgeschlossene Hochschulausbildungen sowie für Ausbildungen, die nicht dem Hochschulbereich zuzuordnen sind, stellt die ZAB keine Bescheinigungen aus.

Eine Zeugnisbewertung der ZAB soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern.
Sie ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung.
Die Zeugnisbewertung nennt den deutschen Bildungsabschluss, dem Ihr ausländischer Abschluss vergleichbar ist,
und informiert zusätzlich über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums, über die Rechtsgrundlagen der Gradführung und über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung.
Aus der Bescheinigung lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten.

Die Bescheinigung wird in einer Kurzfassung und in einer Langfassung ausgestellt, die Sie jeweils zusammen erhalten.
Die Kurzfassung ist als Beilage zu Ihren Bewerbungsunterlagen gedacht und soll dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitsvermittlungsstelle auf einen Blick mitteilen,
welcher deutschen Qualifikation Ihr ausländischer Hochschulabschluss entspricht.
Die Langfassung können Sie immer dann verwenden, wenn umfangreichere Informationen erforderlich sind.

Beachten Sie bitte, dass sich aus den Musterbescheinigungen keine Bewertungsansprüche ableiten lassen.

Bevor Sie den Antrag stellen, prüfen Sie bitte ...
1.ob die ZAB für Sie der richtige Ansprechpartner ist.
Beachten Sie bitte, dass Sie die Prüfung der Zuständigkeit selbst durchführen müssen, da diese durch die ZAB nicht vorgenommen wird.

In Deutschland wird zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen unterschieden.
Für reglementierte Berufe gibt es in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland behördliche Anerkennungsstellen,
die eine verbindliche Anerkennung aussprechen können, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin einen Wohnsitz in Deutschland hat.
Für nicht-reglementierte Berufe gibt es solche Anerkennungsstellen grundsätzlich nicht.
Sollte Ihr Hochschulabschluss zu einem reglementierten Beruf führen und Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, so sollten Sie sich zunächst an die für Sie zuständige Anerkennungsstelle wenden und dort eine Anerkennung beantragen.
Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland oder führt Ihr Hochschulabschluss zu einem nicht-reglementierten Beruf,
so ist der Antrag auf Zeugnisbewertung ein erster sinnvoller Schritt auf dem Weg zur Berufstätigkeit in Deutschland. Mehr ...

Ob es für Ihr Berufsbild eine zuständige Anerkennungsstelle gibt, können Sie über die anabin-Datenbank herausfinden.
Klicken Sie im Menü auf "Zuständige Stellen in Deutschland" und wählen Sie anschließend Ihren Beruf.

Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, ist eine Zeugnisbewertung in der Regel nicht erforderlich.
Zuständig für die Zulassung zu einem grundständigen Studium, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
sowie für die Zulassung zu Masterstudiengängen und zur Promotion sind die Hochschulen selbst.
Bitte wenden Sie sich daher an das Akademische Auslandsamt der Hochschule, an der Sie sich bewerben möchten.

Das folgende Informationsblatt fasst die Möglichkeiten der Anerkennung bzw. Bewertung von ausländischen Hochschulabschlüssen zusammen.


2.ob für Ihren Abschluss eine Zeugnisbewertung ausgestellt werden kann.
Die ZAB stellt nicht für alle Abschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden eine Zeugnisbewertung aus.
Welche Abschlüsse dies sind, entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht.


3.ob folgende Kriterien erfüllt sind, wenn für Ihren Abschluss eine Zeugnisbewertung ausgestellt werden kann.

◦Die eingereichten Zeugnisse müssen authentisch sein.
Bei begründeten Zweifeln an der Authentizität der Zeugnisse behält sich die ZAB vor,
in rechts- und pflichtgemäßer Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben keine Zeugnisbewertung auszustellen.

◦Die Qualifikation muss an einer Institution erworben worden sein,
die nach den maßgeblichen Kriterien des Herkunftslandes als Hochschule anerkannt ist.

◦Bei Hochschulabschlüssen, die aufgrund grenzüberschreitender Kooperation bzw.
unter Mitwirkung mehrerer Hochschulen erworben wurden (sog. Franchising),
müssen alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt
bzw. akkreditiert sein. Ferner müssen diese Abschlüsse hinsichtlich der Qualität den Anforderungen
aller an der Kooperation beteiligter Länder entsprechen und mit den hochschulrechtlichen Regelungen dieser Länder vereinbar sein.

◦Bei Hochschulabschlüssen aus Staaten, in denen die Akkreditierung von Studiengängen vorgeschrieben ist, muss der absolvierte Studiengang akkreditiert sein.


Bei Vorliegen eines Doppeldiploms unter Beteiligung einer deutschen Hochschule ist die Ausstellung einer Zeungisbewertung nicht vorgesehen,
da bereits ein deutscher Abschluss vorliegt.

Gebühren

Für die Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation werden folgende Gebühren erhoben:

•100 € für die Ausstellung einer (ersten) Bescheinigung
•50 € für die Ausstellung jeder weiteren Bescheinigung, falls Sie mehrere Qualifikationen bewerten lassen möchten
•50 € für die erneute Ausstellung einer Bescheinigung (z.B. im Fall des Verlusts)
Gebührenbefreiung wird grundsätzlich nicht erteilt.




Haben Sie weitere Fragen?
Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen rund um das Thema ‚Anerkennung‘ finden Sie
in der Datenbank ‚anabin‘ (http://www.anabin.de) unter der Rubrik ‚FAQ – Frequently Asked
Questions‘ und unter der Rubrik ‚Dokumente‘.
Weitere nützliche Links:
Liste der EU-Kommission über reglementierte Berufe in Europa:
http://ec.europa.eu/internal_market/qual...dex.cfm?lang=de
‚Lissabon-Konvention‘:
http://conventions.coe.int/Treaty/Commun...165&CM=1&CL=GER

Nos vemos
Dirk

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