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Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Postfach 2240, D-53012 Bonn Lennéstraße 6 D-53113 Bonn Tel.: +49 (0)228 501 264 Fax.: +49 (0)228 501 229 zab@kmk.org
http://www.kmk.org
Stand: Oktober 2009 Anerkennung von ausländischen Hochschulqualifikationen in Deutschland
Ich möchte mit meinem Hochschulabschluss in Deutschland berufstätig werden.Was kann ich tun?
Wichtig ist zunächst festzustellen, ob Ihr Beruf in Deutschland zu den so genannten reglementierten Berufen gehört. Denn nur in diesem Fall ist eine behördliche Anerkennung Ihres Abschlusses erforderlich und möglich.
Was ist ein reglementierter Beruf? Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden ist.
Reglementiert sind in Deutschland zum Beispiel medizinische Berufe oder Rechtsberufe, aber auch Lehrer an staatlichen Schulen. Darüber hinaus ist der gesamte öffentliche Dienst reglementiert, da für die Einstellung bestimmte Laufbahnvoraussetzungen zu erfüllen sind. Eine Übersicht der in Deutschland reglementierten Berufe und der jeweiligen Anerkennungsstellen wird in der Datenbank 'anabin' (http://www.anabin.de) unter dem Link 'Zuständige Stellen in Deutschland' bereitgestellt.
Nach welchen Kriterien erfolgt die Anerkennung? In den Ländern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist der Zugang zu den reglementierten Berufen und ihrer Ausübung durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Sie gilt für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, und gewährleistet ihnen den Zugang zu demselben Beruf unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Auch mit der Schweiz ist die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen durch ein Abkommen geregelt. Eine berufliche Qualifikation, die außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erworben wurde, kann ebenfalls anerkannt werden, wenn diese mit der entsprechenden Qualifikation in Deutschland vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn keine wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung oder im Berufsbild existieren.
Und wenn mein Beruf nicht reglementiert ist? In diesem Fall benötigen Sie keine staatliche Anerkennung und können sich mit Ihrem ausländischen Hochschulabschluss direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder selbständig machen. In der Regel existiert daher auch keine staatliche Stelle, welche die ausländische Qualifikation bewertet.
Was kann ich tun, um dennoch eine Bewertung meiner Qualifikation zu erhalten? Um potentiellen Arbeitgebern die Einschätzung Ihres Hochschulabschlusses zu erleichtern, können Sie voraussichtlich ab Ende 2009 eine Bewertung Ihres Abschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Anspruch nehmen. Die ZAB wird hierüber eine individuelle Bescheinigung ausstellen. Grundlage hierfür ist das im Oktober 2007 in Deutschland in Kraft getretene „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ – die so genannte Lissabon-Konvention. Auch Personen, die ihren Hochschulabschluss nicht in einem Signatarstaat der Lissabon-Konvention erworben haben, können diesen Service der ZAB nutzen. Für die Bewertung wird eine Gebühr erhoben. Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf unserer Website (http://www.kmk.org/zab.html)
Wie kann ich meinen akademischen Grad führen? Die Führung akademischer Grade und auch mancher Berufsbezeichnungen ist in Deutschland gesetzlich geschützt. Insofern ist auch die Führung im Ausland erworbener Grade gesetzlich geregelt. Alle Bundesländer haben hierzu Vorschriften erlassen, in der Regel im Rahmen der Landeshochschulgesetze. Die Vorschriften dieser Hochschulgesetze beruhen auf den einschlägigen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK), die über die Datenbank 'anabin' (http://www.anabin.de) unter dem Link 'Dokumente' abrufbar sind. Demnach können ausländische Grade grundsätzlich in Originalform geführt werden. Je nachdem, in welchem Land der Grad erworben wurde, muss auch die verleihende Universität oder staatliche Stelle genannt werden. Eine Umwandlung (Nostrifikation) in einen deutschen Hochschulgrad findet – außer für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz – nicht statt. Auskunft über die geltende Rechtslage in dem jeweiligen Bundesland erteilt das zuständige Wissenschaftsministerium.
Ich möchte in Deutschland studieren. Brauche ich dafür eine Anerkennung? Zuständig für die Zulassung zu einem grundständigen Studium, für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie für die Zulassung zu Masterstudiengängen und der Promotion sind die Hochschulen selbst. Erste Ansprechpartner sind dort in der Regel die Akademischen Auslandsämter. Eine behördliche Anerkennung der zuvor erworbenen Zeugnisse ist in der Regel nicht erforderlich. Nur bei Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie sowie Lehramtsstudiengänge und Rechtswissenschaften), erfolgt die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen durch die jeweiligen staatlichen Prüfungsämter. Wir empfehlen Ihnen, sich direkt mit der Hochschule Ihrer Wahl in Verbindung zu setzen. Eine Übersicht über die an deutschen Hochschulen angebotenen Studiengänge gibt der Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz (http://www.hochschulkompass.de).
Haben Sie weitere Fragen? Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen rund um das Thema ‚Anerkennung‘ finden Sie in der Datenbank ‚anabin‘ (http://www.anabin.de) unter der Rubrik ‚FAQ – Frequently Asked Questions‘ und unter der Rubrik ‚Dokumente‘. Weitere nützliche Links: Liste der EU-Kommission über reglementierte Berufe in Europa: http://ec.europa.eu/internal_market/qual...dex.cfm?lang=de ‚Lissabon-Konvention‘: http://conventions.coe.int/Treaty/Commun...165&CM=1&CL=GER
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