Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar

09.07.2007 10:11
#1 Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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spitzen Mitglied

Irgendwo hatten wir dieses Thema schon mal.

Aufwendungen eines Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung



Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausrei­chende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungs­platz förderlich sind.



EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2

BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2003 6 K 2124/02 (EFG 2004, 490)





Gründe



I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige und lebt seit der Eheschließung mit dem Kläger am 12. April 2001 in Deutschland. Sie war weder in Thailand noch im Streitjahr in Deutschland be­rufstätig. Im Streitjahr nahm die Klägerin an den von der Kreisvolkshochschule X angebotenen Sprachkursen "Deutsch als Fremdsprache – Intensiv I bis III" teil.



In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die Sprachkurse in Höhe von 1 519 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwen­dungen nicht.



Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 490 veröffentlichten Gründen statt. Die Aufwendun­gen seien als erwerbsbedingte Bildungskosten für eine erstma­lige Berufsausbildung zu berücksichtigen.



Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.



Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.



II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vor­instanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb von Deutschkenntnissen zu Unrecht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselb­ständiger Arbeit anerkannt.



1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Wer­bungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang be­steht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Auf­wendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen (zuletzt BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 19. Dezember 2005 VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075, und VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728, jeweils m.w.N.).



Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Maßgebend hierfür ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusam­menhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer berufli­chen Tätigkeit stehen (BFH-Urteile vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BStBl II 2006, 764; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II. 3. b, m.w.N.).



2. Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Be­rufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Ab­zug der Aufwendungen bleibt nur dann in voller Höhe zulässig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, das Hin­einspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174; vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961; vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647, m.w.N.).



3. Das FG hat zwar angenommen, dass die Aufwendungen der Kläge­rin für die Deutschkurse einen hinreichenden beruflichen Bezug aufweisen. Denn bei ausreichenden Deutschkenntnissen hätte die Klägerin möglicherweise einen Ausbildungsplatz in einem kauf­männischen Ausbildungsberuf erlangen können.



Das FG hat jedoch nicht berücksichtigt, dass ein Abzug der Auf­wendungen als Werbungskosten durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG aus­geschlossen ist (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 25. September 2001 9 K 4589/98, juris; FG Köln, Urteil vom 21. September 1998 15 K 2138/98, juris; anderer Ansicht Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. April 1991 XIII 475/89, EFG 1991, 724). Für den Erwerb der Deutschkenntnisse spielten private Gesichts­punkte der Klägerin eine nicht untergeordnete Rolle. Die Kläge­rin verwendet in der Kommunikation mit dem Kläger und notwendi­gerweise im täglichen Leben die durch den Sprachkurs erlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Besuch der Deutsch­kurse hatte somit einen erheblichen privaten Nutzen für die Klägerin.



Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG, dass der private Nutzen der Deutschkurse für die Klägerin durch die berufliche Veranlassung überlagert werde. Der BFH hat zwar den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen nicht von vornherein der privaten Le­bensführung zugeordnet (vgl. Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579). Dem FG ist jedoch nicht darin zu folgen, dass der Besuch der Deutschkurse im Streitfall dem Erlernen einer Fremdsprache gleichzusetzen sei. Denn die Lebensführung der Klägerin wird durch die Deutschkurse wesentlich intensiver berührt als die Lebensfüh­rung eines Steuerpflichtigen, der eine gängige Fremdsprache, die in seinem privaten Umfeld üblicherweise nicht gesprochen wird, aus beruflichen Gründen erlernt. Während der Steuer­pflichtige durch das Erlernen der Fremdsprache lediglich eine persönliche Bereicherung erfährt und seine Bildung erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 348), gewährleisteten die in den Deutsch­kursen erworbenen Sprachkenntnisse die soziale Integration der Klägerin im privaten Alltag und ermöglichten ihr eine erfolg­reiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld (vgl. FG Köln, a.a.O.; Morsbach, Anm. EFG 2004, 489, 490). Der Besuch der Deutschkurse erleichterte der Klägerin damit in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen zum Erlernen einer Fremdsprache fällt die private Verwendung der Deutschkenntnisse durch die Klägerin daher so stark ins Gewicht, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift.



4. Die Aufwendungen der Klägerin für den Besuch der Deutsch­kurse sind nicht als Aufwendungen für die Berufsausbildung ge­mäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Der Senat hat bislang offen gelassen, ob dieser Vorschrift ‑‑in der für das Streit­jahr geltenden Fassung‑‑ nach der neuen Rechtsprechung des BFH zum Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für die Berufsausbil­dung noch ein eigener Anwendungsbereich zukommt. Er hat jedoch im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG stets gefordert, dass vom Steuerpflichtigen eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden müsse (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1995 VI R 13/93, BFHE 179, 69, BStBl II 1996, 8). Diese Vorausset­zungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Besuch der Deutsch­kurse förderte in erster Linie die Allgemeinbildung der Kläge­rin und stellt damit keine Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1996 VI B 91/96, juris).



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09.07.2007 13:42
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#2 RE: Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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suizo ( gelöscht )

In der Schweiz kann man das abziehen....


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09.07.2007 13:46
#3 RE: Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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spitzen Mitglied

Zitat von suizo
In der Schweiz kann man das abziehen....


...sind ja dann auch Aufwendungen für Schwyzerdütsch

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09.07.2007 15:02
avatar  Karo
#4 RE: Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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Rey/Reina del Foro

Deutsch-Kurse in der Schweiz sind Kurse für richtiges Deutsch, hier auch "Schriftdeutsch" genannt, im Gegensatz zu "Hochdeutsch". Bei "inlingua" sind die Kursbücher "Deutsch" die gleichen wie in Deutschland.

Dialektkurse gibt es kaum.

Wer also in der Schweiz "Deutsch" lernt hats nicht leicht, denn draussen im Alltag wird Dialekt gesprochen oder dann das Bananendeutsch der Einwanderer.

Und ich spreche lieber spanisch mit meiner Frau!

Saludos
Karo


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09.07.2007 15:04
#5 RE: Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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spitzen Mitglied

@karo: hattest du das gesehen?

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09.07.2007 16:10
avatar  suizo ( gelöscht )
#6 RE: Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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suizo ( gelöscht )

In Zürich gibt es einen Kurs, der heisst: Züridütsch.... Wird vor allem von Deutschen gebucht und ist sehr erfolgreich.

Ist kein Witz, den Kurs gibt es wirklich.


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09.07.2007 16:43
avatar  greenhorn ( gelöscht )
#7 RE: Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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greenhorn ( gelöscht )

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09.07.2007 22:49
avatar  chriss ( gelöscht )
#8 RE: Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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chriss ( gelöscht )

ahnlich führerschein.
keine change zur Geltendmachung


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10.07.2007 15:06
avatar  Daniela
#9 RE: Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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super Mitglied

In Antwort auf:
Irgendwo hatten wir dieses Thema schon mal

Stimmt, da hatte ich glaube ich auch gepostet..
Denke mal, das hat sich inzwischen geändert (da Beispiel von 2001, also noch ohne den obligatorischen Integrationskurs). Wir konnten den Integrationskurs 2005 absetzen, da er eben nötig war um zu arbeiten.
Sonnige Grüsse


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11.07.2007 00:22 (zuletzt bearbeitet: 11.07.2007 01:06)
avatar  Cubano
#10 RE: Steuerkram: Deutsch-Kurs nicht abziehbar
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spitzen Mitglied
Zitat von Karo

Wer also in der Schweiz "Deutsch" lernt hats nicht leicht, denn draussen im Alltag wird Dialekt gesprochen oder dann das Bananendeutsch der Einwanderer.
Und ich spreche lieber spanisch mit meiner Frau!
Saludos
Karo

Hmm, die Kubaner sollen deutsch lernen. Die Amtssprache ist deutsch auch nicht Spanisch oder?
Wir sprechen auf Kuba auch (mehr oder weniger) spanisch.

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