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Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
#51 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
#52 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Hallo t4m: Was Du machen musst, sind keine Visaverlängerungen, sondern Deine Frau muss hier vor Ort (wo Du sie beim Einwohnermeldemamt als hier wohnhaft anmeldest oder dies bereits getan hast) die Ausstellung einer EU Aufenthaltskarte beantragen. Diese Karte ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein Ausweisdokument, was ihr aus dem EU-Gemeinschaftsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht nachweist. Das Aufenthaltsrecht selbst besteht bereits (weil Du selbst von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hast), es muss nicht erst beantragt werden. Was beantragt werden muss: Die Ausstellung der EU Aufenthaltskarte. Und falls sie nicht vor Ort ist: Ein (einfaches) Visum unter Hinweis auf ihr aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Botschaft beantragen. Dann nach Ankunft musst Du sie hier anmelden und dann als nächsten Schritt die EU Aufenthaltskarte beantragen. Die formalen Voraussetzungen sind niedrig; deutlich niedriger als sie bei der Beantragung eines nationalen Aufenthaltstitels wären.
Definition EU-Aufenthaltskarte:
Die EU-Aufenthaltskarte ist eine Bescheinigung für Familienangehörige von EU-Bürgern (Drittstaatsangehörige), die das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland bestätigt, meist für fünf Jahre gültig. Sie wird bei der Ausländerbehörde beantragt, erfordert einen gültigen Pass und Nachweise über die familiäre Bindung zum EU-Bürger sowie dessen Freizügigkeitsberechtigung (z.B. Arbeit, Studium). Nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt erwirbt man ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Daueraufenthaltskarte).
#53 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Danke für die Erläuterungen um die EU-Aufenthaltskarte. Aber dies kommt erst ins Spiel wenn der kubanische Partner ein EU Visa zur Einreise erhält.
In 2024 habe ich in Österreich am Flughafen das vereinfachte EU Visum für meine kubanische Ehefrau erkämpft. Sie ist damit nach Österreich eingereist und es wurde in Deutschland auch verlängert. Eine Anmeldung in D war nicht vorgesehen - unser damaliger Wohnsitz war in Georgien. Sie ist aus D ausgereist um ihre Familie in Kuba zu besuchen und der Rückflug nach D war noch vor Ablauf ihres EU Visums. Ihr wurde der Ckeck-in aber verweigert. Ist zwar rechtswidrig aber so etwas passiert nun mal -> danach brauchte Sie wieder ein EU Visa nach FreizüG um zu mir in die EU/D zu kommen. Deutsche Botschaft hat ihr diese EU Visa nach FreizüG eindeutig rechtswidrig nicht erteilt .. das scheint öfters zu passieren.
Bei uns geht es um den Rechtsanspruch für ein vereinfachtes Visum nach Freizügigkeitsgesetz basierend auf der EU-Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG).
Es kommt zur Anwendung bei Personen mit mehr als nur der deutschen Staatsangehörigkeit oder wenn man von seinem EU Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zB mehr als 3 Monate außerhalb von Deutschland in der EU wohnhaft ist oder gar nicht mehr in der EU wohnhaft ist).
Anfang diesen Jahres machen wir den nächsten Anlauf über die polnische, spanische oder ungarische Botschaft.
#54 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
#55 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Wenn das Schengenvisum damals nicht den Vermerk "MULT" für mehrfache Einreisen in den Schengenraum während der Gültigkeitsdauer hatte, dann ist es logisch, dass der Check-In verweigert wurde. Die normalen Schengenvisa erlauben nur eine einmalige Einreise in den Schengenraum und die hat ja bereits in Österreich stattgefunden. Und sonst gilt das EU Freizügigkeitsrecht doch nur, wenn man in einem anderen Land seinen Wohnsitz hat, in dem man kein Bürger ist. Heißt, wenn du deutscher Staatsbürger bist, wird die deutsche Botschaft ihr auch kein Visum ausstellen. Das Visum stellt immer die Botschaft aus, in dem der EU Bürger gemeldet ist.
Also z.B. Spanier, gemeldet in Deutschland: deutsche Botschaft in Havanna
Deutscher, gemeldet in Spanien: spanische Botschaft in Havanna
wenn euer Wohnsitz Georgien ist, das ja noch gar nicht in der EU ist, dann hat sie doch auch gar keinen Anspruch auf die EU Freizügigkeit.
Wir sind ja nun auch gerade in dem Prozess (allerdings Zuzug zum minderjährigen spanischen EU Bürger), und der 1. Termin in der deutschen Botschaft verlief unkompliziert. Den Termin muss man direkt buchen ohne das neue Onlineportal, weil einer der aufgeführten Sonderfälle. Ist auch gratis. Im Endeffekt waren die Unterlagen auch ausreichend nach Aussage des Mitarbeiters, aber der seit Dezember verlangte QR Code auf kubanischen Unterlagen hat gefehlt, also noch mal 2 Monate warten, bis neu ausgestellt, beglaubigt und übersetzt. ich berichte dann, wenn der 2. Termin durch ist.
#56 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
@loqui: Der Satz "wenn du deutscher Staatsbürger bist, wird die deutsche Botschaft ihr auch kein Visum ausstellen" ist so nicht vollständig richtig. Es gibt die sog. Rückkehrerfälle (§ 12a FreizügG/EU). Beispiel: Deutscher Staatsbürger hat in der Vergangenheit mal in Spanien gelebt (muss mehr als drei Monate lang gewesen sein), lebt jetzt aber wieder in Deutschland. Die Familienangehörigen des deutschen Staatsbürgers haben dann die aus der Freizügigkeit abgeleiteten Aufenthaltsrechte in Deutschland und die deutsche Botschaft ist dann auch zuständig.
#57 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
#58 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Heute also der 2. Termin, dieses Mal alles kubanischen Dokumente mit QR Code. Termin verlief erfolgreich, schon am Dienstag kann der Pass abgeholt werden. Erfolgsaussichten laut Botschaftsmitarbeiter bei beinahe 100%.
Hier dann die blaue Karte auf der Ausländerbehörde beantragen. Weiß jemand, wie das mit Krankenversicherung ist? Über das minderjährige Kind ist das ja sicher nicht möglich, oder? greift da eine reisekrankenversicherung, bis ein Arbeitsverhältnis besteht?
#59 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Nach Anmeldung in Deutschland ist eine Reisekrankenvetsicherung nicht mehr zuständig. Was da greifen müsste ist die Auffangversicherungspflicht (Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) in die gesetzliche Krankenversicherung. In meinem Fall (Zuzug der kubanischen Schwiegermutter) hat das so gegriffen.
#60 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Das sind dann diese ca. 250€ monatlich, oder? ok, da wissen wir Bescheid. Mal sehen, ob das Visa dann inklusive Erlaubnis zur Erwerbsaufnahme kommt. Eine Stelle hätten wir in Aussicht, zumindest um in Teilzeit erstmal versicherungspflichtig arbeiten und den Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Mir ist noch nicht ganz klar, wie genau das mit der Aufenthaltskarte funktioniert. Was ich so gelesen habe, muss man da im Antrag auch nachweisen, dass man seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob das in dem speziellen Fall (Zuzug zum minderjährigen EU Kind) auch sein muss oder weg fällt.
#61 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
#62 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
#63 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
#64 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Das Kind ist ja in dem Sinne über den hier arbeitenden Vater abgesichert. Der aber die Mutter nicht zusätzlich unterstützen kann bzw will. Vermutlich werde ich da hier mit der Ausländerbehörde telefonieren müssen. Wenn das Visum schon inklusive Erwerbstätigkeit wäre, dann hätte sich das Problem von allein erledigt. das weiß ich aber erst am Dienstag, wenn es dann tatsächlich im Pass klebt.
Danke dir auf jeden Fall.
#65 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
@Schning: t4m hat ja wohl damals in Georgien ansässig was nicht EU ist und hat das Visum in Österreich erstritten und in Deutschland verlängert bekommen und beschwert sich jetzt das Deutschland seiner Frau kein Visum mehr gibt. Ziemlich verwirrend. Eigentlich war das Visum in Österreich ja schon reine Kulanz, weil er da nicht gelebt hat. Und jetzt will er es über andere europäische Länder probieren, weil Deutschland „ach, nö“ gesagt hat. Echt spassig. Da hatte jemand zweimal Glück und spricht jetzt von „rechtswidrig“.
@loqui: Das minderjährige Kind wird ja hier einen Elternteil oder Vormund haben. Und diese Person ist bis zur Volljährigkeit des Kindes für alle Verpflichtungen des Kindes verantwortlich. Sollte das Kind in staatlicher Fürsorge oder Obhut leben, ist es der deutsche Staat, ist es eine Privatperson, dann ist sie stellvertrentend für das Kind verantwortlich.
Und wenn es der Vater ist und der die Mutter hier nicht haben will, dann bleibt abzuwarten, ob das Visum nächste Woche kommt. Denn er wird sicherlich aktuell befragt werden.
Eigentlich kann es aber nur ein FZF Visum werden und dann bekommt sie ja sofort nach der Einreise eine Arbeitsbewilligung. Dafür muss man nur zur AB und danach zum Arbeitsamt.
#66 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Lade die Partnerin als Touristen mit allen nötige Papiere, Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung usw. ein.
Fahr über die Grenze nach Dänemark und heirate dort. Du bekommst eine internationale Heiratsurkunde und gehst damit zum Einwohnermeldeamt.
Ging bei uns problemlos.Dann hat sie in Ruhe hier Deutsch gelernt.
#67 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
#68 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
nur weil du so bescheidene Erfahrungen mit dem Besuchsvisum gemacht hast, heißt das nicht, das keine mehr gegeben werden.
Wir haben bessere Erfahrungen mit Schwiegermutter und Schwägerin gemacht, wenn auch mit etwas (viel) Kampf.
Und beide hätten gute Gründe hier zu bleiben.
#69 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Falsch!
Uns wurde nur einmal; vor unfgefähr eineinhalb Jahren; das Touristenvisum für unsere Nichte & Sohn abgelehnt; mehr nicht!
Das lässt sich mit Schwiegermutter einladen - die ja "Reisebegleitung" braucht, glaub' ich (und zusätzlich schon ein paar Male hier war und immer wieder zurückgekehrt ist) Nullkommanull vergleichen!
Wenn der Fragesteller hier im Thread, es trotzdem versucht - und dann noch dazu erfolgreich ist - Felicidades!
Mit Anfragen für Touristenvisa hab' ich seit damals nichts mehr zu tun; dafür aber bin ich auf dem Laufenden was die Anträge für "Unsere
Musiker" betrifft!
Selbst bei den Jungs die schon x-mal da waren; zickt die dt. Botschaft inzwischen bei der Erteilung rum - weil bekannterweise kurz vor'm Rückflug schonmal ein oder zwei von ihnen "Verlorengegangen" sind!
D.h. im Klartext; es ist wesentlich schwieriger als vor Jahren ..... für Tourivisa allemal....
#70 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
@Trabu
Musstet ihr irgend wie für die " verlorenen" haften oder so was ähnliches?
Ist zwar bitter für den Einlader aber verständlich für die Cubis..
#71 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Bis dato gab's für "Uns" (Ich habe ja direkt nichts mit dem ganzen Prozedere zu tun) noch keine negativen Konsequenzen! Könnte aus dem Stehgreif nicht sagen wievele es waren; aber unser verantwortlicher, federführender Tourveranstalter macht sich logischerweise schon seine Gedanken!
#72 RE: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) beim Ehegattennachzug aus dem Ausland
Tatsächlich wurde das Visum bei uns jetzt genehmigt. Laut Botschaft dürfte die Frau direkt hier arbeiten, da sie nicht an unser Ausländerrecht gebunden ist, sondern allein an das Freizügigkeitsrechts.
@Trieli
Genau, Sohn lebt hier beim Vater. Der Vater hat nichts dagegen, dass die Mutter hier ist. Er unterstützt das, weil Sohn die Mutter natürlich vermisst. Nur logischerweise will er nicht finanziell für die Mutter aufkommen, weil neue Familie und so weiter. Er wurde in dem Sinne nicht befragt, weil es ein FZF zum minderjährigen Kind ist, aber eben nach EU Freizügigkeitsrechts, das ist alles noch mal ein bisschen anders, teils sogar einfacher.
Der Vater hat aber proaktiv eine formlose "carta de apoyo" für die Mutter geschrieben, die zwar nicht gefordert war, aber entgegen genommen wurde.
Die Mutter kommt in Deutschland kostenlos bei Verwandten ihrerseits unter und wird dort auch mit dem nötigsten versorgt, möchte aber so schnell wie möglich hier arbeiten. Deutsch wurde in Kuba zwar mit Privatlehrer und Youtube gelernt, aber damit kommt sie nicht weit.
Das mit erst Ausländerbehörde und dann Arbeitsamt merke ich mir vor. Selbst wenn es nicht notwendig sein sollte, schaden kann das nicht. Und sei es, um einen zukünftigen Arbeitgeber zu beruhigen.
Zum Thema Unterlagen bzw QR Code:
Die Botschaft nimmt ja sowieso nur noch Unterlagen (bzw deren Kopien) mit QR Code entgegen. Diese werden dann im Visa Prozess alle einzeln gescannt/überprüft auf Echtheit.
Wir hatten jetzt den Fall, dass der QR Code auf einem der Dokumente fehlerhaft war. Die Antragstellerin wurde von der Botschaft gestern angerufen deswegen.
Der Code wurde zwar erkannt, die Seite der MINJUS (?) hat aber nicht die richtige Art des Dokuments (inscripcion de nacimiento) angezeigt. Das konnte, dank entsprechender Kontakte zum registro civil, zum glück innerhalb von Stunden behoben werden. Sie musste dann das Original zur Botschaft bringen, dort wurde es gescannt und, da im Hintergrund im zuständigen Registro civil bereits berichtigt, richtig angezeigt.
Ansonsten wäre der Termin fehlgeschlagen und das Dokument hätte neu beantragt, legalisiert, übersetzt werden müssen und anschließend neuer Botschaftstermin.
Sollte euch das also auch bevorstehen, sagt den Leuten, dass sie ihre Dokumente vorher selbst scannen und überprüfen sollen. und gegebenenfalls im austellenden registro civil das korrigieren lassen müssen. Scheinbar kann das dann ja irgendwo manuell bearbeitet werden.
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