Einladungsverfahren für Deutsche - "Sprachkursvisum"

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03.11.2004 05:19
#26 RE:Einladungsverfahren für Deutsche - "Sprachkursvisum"
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Forums-Senator/in

@ Thamila: So wie ich es verstehe ist der Antrag für die Aufenthaltsbewilligung der Visumsantrag. Das Schengenformular ist ja nicht geeignet. Und ein weiteres gibt's nicht. Oder?!


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03.11.2004 19:00
avatar  Thamila
#27 RE:Einladungsverfahren für Deutsche - "Sprachkursvisum"
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erfahrenes Mitglied

Danke Quimbombó,

habe mir das mal im Gesetz angeschaut, jetzt ist es klar. Hätte ich vielleicht vorher tun sollen um hier niemanden zu verwirren.

AuslG § 3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Das Bundesministerium des Innern sieht zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor.

(3) Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann.


AuslG § 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als

1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17),
2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27),
3. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29),
4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30).


AuslG § 28 Aufenthaltsbewilligung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. § 10 bleibt unberührt.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

(3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.

(4) Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit der Maßgabe erteilt werden, daß er sich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesgebiet aufhalten darf. Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum nach Satz 1 erteilt.


Oder einfach formuliert:

Das Visum ist die sichtbare Bestätigung, dass eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Diese wiederum wird beim "Sprachvisum" als Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Allerdings sollte vielleicht an dieser Stelle mal erwähnt werden, dass ab 1.1.2005 das Ausländergesetz vom Zuwanderungs- und Aufenthaltsgesetz abgelöst wird.

Mehr dazu ist z.B zu finden bei

http://www.aufenthaltstitel.de

Alles klar ?


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